print

Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung – MinÖlBewV

arrow_left arrow_right

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25