Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin – MetallbAusbV 2008

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:


1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
3. Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 12,5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print