(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
2Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
4Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Konstruktionstechnik | 12,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 12,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Metallgestaltung | 12,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 12,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik | 12,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 12,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen
1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
1Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
2BGBl. I 2008, 1475 - 1489)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
| Lfd Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
|
||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
|
||||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||||
| 5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
7 |
|||
| 6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
|
4*) | |||
| 7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
|
4*) | |||
| 8 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
|
5*) |
|||
|
||||||
| 9 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
|
10 | |||
| 10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) |
|
||||
| 11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) |
|
18 |
|||
|
||||||
| 12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) |
|
4 | |||
Abschnitt II:
3Berufliche Fachbildung
A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
| Lfd.Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
|
||||
|
3 |
|||||
| 2 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
1*) | |||
|
2*) | |||||
| 3 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
|
3*) | |||
| 4 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
|
3*) | |||
| 5 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
|
3 | |||
| 6 | Schweißen, thermisches Trennen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) |
Bleche und Profile aus Stahl:
|
6 | |||
Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium:
|
4 | |||||
| 7 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) |
|
3 | |||
| 8 | Manuelles und maschi- nelles Umformen von Blechen und Profilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) |
|
4 | |||
|
2 | |||||
| 9 | Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) |
|
3 | |||
| 10 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16) |
|
4 | |||
| 11 | Transportieren von Bau- teilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 17) |
|
3 | |||
| 12 | Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 18) |
Demontieren:
|
8 | |||
B. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Konstruktionstechnik
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
2 | |||
| 2 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
|
2 | |||
| 3 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
|
4 | |||
| 4 | Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
|
8 | |||
| 5 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) |
|
6 | |||
| 6 | Einrichten von Arbeits- plätzen an Baustellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
|
4 | |||
| 7 | Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruk- tionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
|
18 | |||
| 8 | Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
|
12 | |||
| 9 | Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
|
6 | |||
| 10 | Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
|
8 | |||
| 11 | Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) |
|
8 | |||
2. Fachrichtung Metallgestaltung
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
6 | |||
| 2 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
|
2 | |||
| 3 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
|
4 | |||
| 4 | Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) |
|
3 | |||
| 5 | Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) |
|
3 | |||
| 6 | Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) |
Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen:
|
19 | |||
| 7 | Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) |
|
8 | |||
| 8 | Herstellen und Instand- halten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) |
|
6 | |||
| 9 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) |
|
||||
|
18 | |||||
| 10 | Gestalten von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) |
Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen, Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemische Behandlung gestalten | 3 | |||
| 11 | Befestigen von Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8) |
|
6 | |||
3. Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
3 | |||
| 2 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für Anhänger und Aufbauten anwenden | 3 | |||
| 3 | Elektrik und Elektronik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1) |
|
3 | |||
| 4 | Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2) |
|
4 | |||
| 5 | Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3) |
|
12 | |||
| 6 | Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydrau- lischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4) |
|
12 |
|||
|
||||||
| 7 | Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5) |
|
3 | |||
| 8 | Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 6) |
|
5 | |||
| 9 | Warten und Instand- setzen von Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 7) |
|
12 |
|||
|
||||||
| 10 | Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 8) |
Fahrzeugrahmen und Aufbauten:
|
11 | |||
| 11 | Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 9) |
|
7 | |||
| 12 | Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 10) |
|
3 | |||