print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin – MetallbAusbV 2008

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:
2


1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,
3.Prüfungsbereich Metallgestaltung12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25