Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister – MB-APrV

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(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Physikalisch-therapeutische Befundtechniken; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie; Sonderformen der Massagetherapie;
2.
Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren; Elektro-, Licht- und Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.
1Der Prüfling hat in jedem Fach der jeweiligen Fächergruppe fallbezogen seine Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sowie sein Handeln zu erläutern und zu begründen.
2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf am Patienten oder Probanden geprüft.
3Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten je Fach dauern.

(2) 1Der Prüfling hat weiterhin unter Aufsicht an einem Patienten oder, soweit ein Patient nicht zur Verfügung steht, an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener Diagnose eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und Behandlungsvorschlag durchzuführen und dabei nachzuweisen, daß er die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann.
2Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt.
3Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach der jeweiligen Fächergruppe des Absatzes 1 sowie im Falle des Absatzes 2 von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b abgenommen und benotet.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer.
4Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die Prüfung nach Absatz 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer.
5Aus den Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2 bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
7Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe des Absatzes 1 mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" sowie die Prüfung nach Absatz 2 mindestens mit "ausreichend" benotet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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