Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister – MB-APrV

arrow_left arrow_right

(1) Die staatliche Prüfung für den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) 1Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Masseure und medizinische Bademeister (Schule) ab, an der er den Lehrgang abschließt.
2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
3Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print