Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister – MB-APrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie; Spezielle Krankheitslehre;
2.
Prävention und Rehabilitation; Physiologie; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie.
1Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
2Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 120 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten.
3Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen.
4Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print