(1) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
2Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
2§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.