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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk – MaurerBetonbMstrV

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(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk.

(2) 1Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
2

1.
eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herstellen oder vervollständigen,
2.
vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen überprüfen und beurteilen; Fehler und Mängel an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis dokumentieren, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

(3) 1Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere in Betracht:
2

1.
Frischbeton und Frischmörtel,
2.
Zuschlag für Mörtel und Beton,
3.
Bewehrungen,
4.
Gründungen,
5.
Entwässerungskanäle, Entwässerungsleitungen, Dränung,
6.
Baukörper aus Steinen, Beton und Stahlbeton,
7.
Bauwerksabdichtungen, Wärme-, Schall- und Brandschutz,
8.
Schornsteine,
9.
feuerfestes Mauerwerk,
10.
Baugrubensicherungen,
11.
Schalungen und Lehrgerüste,
12.
Baustellensicherungen,
13.
Arbeits- und Schutzgerüste.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 43 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25