(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Maurer- und Betonbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
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(1) Durch die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) 1Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
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(1) 1Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
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(2) 1Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
2Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.
(3) 1Meisterprüfungsarbeit, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen in der Meisterprüfungsarbeit und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
4Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder in der Meisterprüfungsarbeit noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) 1Der Prüfling hat eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen, die einem Kundenauftrag entspricht.
2Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
3Die Aufgabe ist so zu gestalten, dass sie alle zu ihrer Bearbeitung erforderlichen Elemente, insbesondere die Vertragsgrundlagen, vorgibt.
(2) 1Die Meisterprüfungsarbeit bezieht sich auf ein Bauprojekt mit nicht mehr als 1.500 Kubikmeter umbautem Raum.
2Dabei sind mindestens vier der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon in jedem Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2:
1Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen in der Meisterprüfungsarbeit wird ein Fachgespräch geführt.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die der Meisterprüfungsarbeit zugrunde liegen, dass er den Ablauf der Meisterprüfungsarbeit begründen und mit der Meisterprüfungsarbeit verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk.
(2) 1Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
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(3) 1Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere in Betracht:
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(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) 1Prüfungsfächer sind:
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(3) 1In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
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(4) 1Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.
2Sie soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden dauern.
3Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus.
3Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
1Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren.
2Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.