(1) 1Der Prüfling hat eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen, die einem Kundenauftrag entspricht.
2Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
3Die Aufgabe ist so zu gestalten, dass sie alle zu ihrer Bearbeitung erforderlichen Elemente, insbesondere die Vertragsgrundlagen, vorgibt.
(2) 1Die Meisterprüfungsarbeit bezieht sich auf ein Bauprojekt mit nicht mehr als 1.500 Kubikmeter umbautem Raum.
2Dabei sind mindestens vier der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon in jedem Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2: