(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten:
- 1.
Reparieren von Konfektions- und Maßschuhen
|
mit 15 Prozent,
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- 2.
| Schuhreparatur
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mit 10 Prozent,
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- 3.
| Herstellen von Schäften
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mit 45 Prozent,
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- 4.
| Schuhtechnik
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mit 20 Prozent sowie
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- 5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde
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mit 10 Prozent.
|
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.