Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte |
| § 7 | Inhalt von Teil 1 |
| § 8 | Prüfungsbereiche von Teil 1 |
| § 9 | Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen |
| § 10 | Prüfungsbereich Schuhreparatur |
| § 11 | Inhalt von Teil 2 |
| § 12 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 13 | Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen |
| § 14 | Prüfungsbereich Schuhtechnik |
| § 15 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 17 | Inhalt von Teil 2 |
| § 18 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 19 | Prüfungsbereich Herstellen von Schäften |
| § 20 | Prüfungsbereich Schuhtechnik |
| § 21 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 22 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 23 | Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 24 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 25 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin |
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe sind:
(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau sind:
(5) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Maßschuhe auf
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maßschuhe zu planen und anzufertigen.
2Hierbei sind vorgefertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Materialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart anzuwenden.
3Die Materialien und die Bodenbefestigungsart wählt der Prüfling aus.
(4) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
2Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen.
3Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 18 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist
(7) 1Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen:
(8) 1Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
| die Bewertung für den ersten Teil mit | 75 Prozent, |
| die Bewertung für den zweiten Teil mit | 25 Prozent. |
(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Maßschuhe wie folgt zu gewichten:
| Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen |
mit 15 Prozent, |
| Schuhreparatur | mit 10 Prozent, |
| Herstellen von Maßschuhen | mit 45 Prozent, |
| Schuhtechnik | mit 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Schäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleisten und von Materialien zu planen und anzufertigen.
2Die Materialien wählt der Prüfling aus.
(4) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
2Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen.
3Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 10 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile unter Anwendung von unterschiedlichen Techniken herzustellen.
(8) 1Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
| die Bewertung für den ersten Teil mit | 70 Prozent, |
| die Bewertung für den zweiten Teil mit | 30 Prozent. |
(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten:
| Reparieren von Konfektions- und Maßschuhen |
mit 15 Prozent, |
| Schuhreparatur | mit 10 Prozent, |
| Herstellen von Schäften | mit 45 Prozent, |
| Schuhtechnik | mit 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin vom 11. März 2004 (BGBl. I S. 445) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
8 | |
| 2 | Entwerfen von Grundmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
4 | |
| 3 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
8 | |
|
2 | |||
| 4 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
6 | |
| 5 | Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
14 | |
| 6 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
7 | |
|
2 | |||
| 7 | Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
20 | |
| 8 | Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
2 | |
|
4 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
9 | |
| 2 | Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
9 | |
| 3 | Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
24 | |
| 4 | Anfertigen von fußgerechten Schuh- zurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
10 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
8 | |
| 2 | Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
10 | |
| 3 | Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
8 | |
| 4 | Montieren von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
|
||
|
26 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
|
||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
|
||||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
|
5 | |
|
2 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 7 | Verkaufen von Dienstleistungen und Waren (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 9 | Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) |
|
4 | |