Maßschuhmacherausbildungsverordnung – MaßschuhmAusbV

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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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