Maßschuhmacherausbildungsverordnung – MaßschuhmAusbV

arrow_left arrow_right

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print