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Münzgesetz – MünzG

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1Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden.
2§ 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2011 I 2959
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25