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Münzgesetz – MünzG

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1Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen.
2Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2011 I 2959
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25