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Münzgesetz – MünzG

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(1) 1Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen.
2Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.

(2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2011 I 2959
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25