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Münzgesetz – MünzG

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(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.

(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2011 I 2959
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25