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Landwirtschaftsgesetz – LwG

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Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.

Zuletzt geändert durch Art. 358 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25