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Landwirtschaftsgesetz – LwG

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Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.

Zuletzt geändert durch Art. 358 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25