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Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs – LuftVerkSiV

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt,
2.
als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 5 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt oder
3.
als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 das Luftfahrt-Bundesamt, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 die oberste Landesverkehrsbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25