Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung
1.
die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.
2.
Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.
Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474