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Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs – LuftVerkSiV

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung

1.
die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.
2.
Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25