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Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs – LuftVerkSiV

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1Die oberste Landesverkehrsbehörde kann einen Flugplatzhalter verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der auf dem Flugplatz jeweils möglichen Verkehrsleistungen zu erstatten.
2Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Verkehrsanlagen und -einrichtungen.

Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25