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Luftsicherheitsgebührenverordnung – LuftSiGebV

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Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1, die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum 31. Januar 2024 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.2.2024 I Nr. 49
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25