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Luftsicherheitsgebührenverordnung – LuftSiGebV

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Gebührenschuldner für Gebühren nach

1.
Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,
2.
Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,
3.
Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,
4.
Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,
5.
Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,
6.
Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,
7.
Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,
8.
Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,
9.
Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,
10.
Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.2.2024 I Nr. 49
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26