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Luftsicherheitsgebührenverordnung – LuftSiGebV

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Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.2.2024 I Nr. 49
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26