print

Luftsicherheitsgebührenverordnung – LuftSiGebV

arrow_left arrow_right

1Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
2Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.2.2024 I Nr. 49
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26