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Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes – LSpV

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1Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
2§ 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25