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Lebensmittelspezialitätenverordnung – LSpV

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(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26