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Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen – LNGV

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Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen einmal jährlich darüber Bericht zu erstatten, welche Gasarten in welchen Mengen in der von ihm betriebenen LNG-Anlage angelandet wurden.

Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25