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LNG-Verordnung – LNGV

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(1) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.
2Der Bericht muss enthalten:

1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und
3.
einen Anhang.
1Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Entgelte vollständig nachzuvollziehen.
2Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) 1Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1.
die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage,
2.
den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage,
3.
die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und
4.
die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.

Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26