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LNG-Verordnung – LNGV

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Jeder Nutzer hat das Recht, seine kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf dem Sekundärmarkt zu handeln.

Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26