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Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV

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(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.

Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2019 I 116;
geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2022 I 1879
Änderung durch Art. 4 V v. 25.11.2025 I Nr. 289 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26