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Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV

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(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.

Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2019 I 116;
zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26