(1) Die Behandlung von getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen mit den in der Nummer 1 der Anlage aufgeführten Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen (Bestrahlung) ist zugelassen.
(2) 1Die Bestrahlung nach Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
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(3) 1Zu Kontroll- und Messzwecken ist die Bestrahlung sowie die Behandlung von Lebensmitteln mit Neutronen zugelassen.
2Dabei darf die Energie der Strahlung im Falle von Röntgenstrahlung 10 Megaelektronvolt, im Falle von Neutronenstrahlung 14 Megaelektronvolt und bei anderer Strahlung 5 Megaelektronvolt nicht überschreiten.
3Die absorbierte Dosis darf bei Neutronenstrahlung 0,01 Gray und bei anderer Strahlung 0,5 Gray nicht überschreiten.
(4) Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit ultravioletten Strahlen (Behandlung mit UV-C-Strahlen) ist zugelassen zur Entkeimung
(5) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultraviolette Strahlen auftretende indirekte Einwirkung auf Lebensmittel ist zugelassen.
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus einem Drittland dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer von der Europäischen Union zugelassenen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten Bestrahlungsanlage durchgeführt worden ist.
(2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss geben über
(1) 1Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze – auch aus einem Drittland – müssen von dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, durch die Angabe „bestrahlt“ oder die Angabe „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 kenntlich gemacht werden.
2Dies gilt auch, wenn die Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen Lebensmittel enthalten sind.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.
(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:
2
(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach Absatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
(5) 1Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 anzugeben; im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen sind, hat die Angabe im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen.
2Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist nicht anzuwenden.
(6) 1Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur Abgabe an andere als Verbraucher, wobei dem Verbraucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, müssen in den Begleitdokumenten folgende Angaben gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen:
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(1) 1Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1 Absatz 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind.
2Die Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelassenen Anlage eine Referenznummer.
1Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten Lebensmittels Folgendes angibt:
2
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Bestrahlung durchführt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.
(3) (weggefallen)
(4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| Hierbei ist | M = | die Gesamtmasse der behandelten Probe |
| p = | die lokale Dichte an dem betreffenden Punkt (x,y,z) | |
| d = | die an dem betreffenden Punkt (x,y,z) absorbierte lokale Dosis und | |
| dV = | infinitesimales Volumenelement dx dy dz | |
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