(1) 1Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1 Absatz 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind.
2Die Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelassenen Anlage eine Referenznummer.