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Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV

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1Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten Lebensmittels Folgendes angibt:

1.
Art und Menge des behandelten Lebensmittels,
2.
Nummer des Loses,
3.
Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
4.
Empfänger des behandelten Lebensmittels,
5.
Bestrahlungsdatum,
6.
das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,
7.
Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und der Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,
8.
Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.
1Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betreiber der Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt worden ist.

Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2019 I 116;
geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2022 I 1879
Änderung durch Art. 4 V v. 25.11.2025 I Nr. 289 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26