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Lebensmittelkontrolleur-Verordnung – LKonV

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(1) 1Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;
2.

2

(2) 1Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die

1.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder
2.
vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen.

2

(3) 1Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben.
2§ 4 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 27.4.2016 I 980
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26