(1) 1Diese Verordnung gilt nicht für
(2) 1Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die
(3) 1Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben.
2§ 4 bleibt unberührt.