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Lebensmittelkontrolleur-Verordnung – LKonV

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1Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden.
2Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 27.4.2016 I 980
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26