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Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure – LKonV

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(1) 1Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate.
2Er gliedert sich in

1.
tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und
2.
geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Ämtern.
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.

(2) 1Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
2

1.
Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
2.
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
3.
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;
4.
(weggefallen)
5.
Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
6.
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;
7.
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;
8.
Lebensmittel- und Betriebshygiene;
9.
Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;
10.
Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;
11.
Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;
12.
Betriebliche Eigenkontrollsysteme;
13.
Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.

(3) 1Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen.
2Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 27.4.2016 I 980
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25