print

Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure – LKonV

arrow_left arrow_right

1Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie

1.
eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2,
2.
das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs
vorschreiben.
2Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 27.4.2016 I 980
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25