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Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs – LAArchV

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(1) 1Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen.
2Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.

(2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25