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Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs – LAArchV

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(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungsgesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv

1.
Grund- und Betriebslisten,
2.
Kartenmaterial,
3.
Generalakten,
4.
sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unterlagen gehören.

(2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv

1.
Generalakten,
2.
Handakten,
3.
Betriebs- und Namenskarteien.

(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten, Stammakten, Leitakten) ab.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25