(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in denen
(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle Akten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie abgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.