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Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVGBeitrÜV

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(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung

1.
der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
2.
der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).

(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.

Zuletzt geändert durch Art. 155 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25