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Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVGBeitrÜV

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1Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; die Künstlersozialkasse kann ihnen hierzu eine Frist setzen.
2Die Geprüften haben außerdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen.
3Die Künstlersozialkasse kann hierzu Auflagen erteilen.
4Außerdem kann sie den Geprüften auferlegen, die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 155 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25