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Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVGBeitrÜV

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Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.

Zuletzt geändert durch Art. 155 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25