Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 – KraftStG 2002

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1Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind.
2Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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