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Kraftstoffpreisanpassungsgesetz – KPAnG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 einen Preis erhöht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26