(1) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, und Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise für Kraftstoffe vorgeben, dürfen diese Preise nur einmal pro Kalendertag um 12 Uhr erhöhen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere einschließlich einer Aussetzung der Pflicht nach Absatz 1 zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundestages.